Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass das Arzneimittelgesetz nicht auf Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden anzuwenden ist, weil beim Konsum solcher sogenannten „Legal Highs“ kein therapeutischer Nutzen vorliege, den das AMG aber voraussetze, hat der 5. Strafsenat des BGH die Frage aufgeworfen, ob in diesen Fällen nicht das vorläufige Tabakgesetz eingreifen könnte. Dementsprechend hat der 5. Strafsenat beim 2. und 3. Strafsenat angefragt, ob solche Kräutermischungen Tabakerzeugnisse i.S.d. vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) sein können.
Der 3. Strafsenat hat bereits geantwortet und stimmt dem 5. Strafsenat NICHT zu. Folgende Aussage des 3. Strafsenat:
„Kräutermischungen, denen synthetische Cannabinoide zugesetzt sind und die geraucht werden, um sich dadurch in einen mit dem Konsum von Marihuana vergleichbaren Rauschzustand zu versetzen, stellen keine Tabakerzeugnisse oder - diesen gleichgestellte - Tabakerzeugnissen ähnliche Waren dar, denn sie sind nicht im Sinne von § § 3 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG zum Rauchen bestimmt. Die Verbots- und Strafvorschriften der §§ 20, 52 VTabakG sind deshalb nicht anwendbar.“
Somit eine klare Absage an den 5. Strafsenat, Räuchermischungen sind keine Tabakerzeugnisse.
Ergänzend führt der Senat aus, dass selbst wenn man Kräutermischungen als tabakähnliche Waren auffassen würde, das VTabakG nicht eingreife, weil solche Stoffe nicht zum Rauchen bestimmt seien. Maßgeblich für diese Zweckbestimmung sei nämlich die Betrachtungsweise durch einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen Verbraucher. Und ein durchschnittlicher Verbraucher werde – wie im vorliegenden Fall - bei der Bezeichnung einer Ware als - nicht zum menschlichen Verzehr geeignetem – „Raumerfrischer“ nicht davon ausgehen, dass diese zum Rauchen bestimmt sei.
Nur wird noch die Entscheidung des 2. Strafsenat abgewartet, bis dato ist kein Ergebniss veröffentlich worden. Es ist davon auszugehen, das auch der 2. Strafsenat Kräuter/Räuchermischungen nicht als Tabakersatz einstufen wird und somit nicht unter das Tabakgesetz fallen werden.
Das Vorläufige Tabakgesetz bezweckt den Schutz der Gesundheit von Verbrauchern vor Gefahren, die mit dem Konsum von Tabakerzeugnissen und diesen ähnlichen Waren verbunden sind. Dies ergibt sich schon aus der Entstehungsgeschichte der Regelungen über Tabakerzeugnisse, die zunächst in das Lebensmittelgesetz und ab dem Jahr 1974 in das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz eingegliedert waren; insoweit sollten die Regelungen den Gesundheitsschutz verstärken, ohne die „wirtschaftliche Entwicklung“, mithin den Vertrieb solcher Produkte, unnötig einzuschränken.
Selbst wenn man die mit synthetischen Cannabinoiden versetzten Kräutermischungen entgegen der obigen Darlegungen als tabakähnliche Waren auffassen wollte, wären sie jedenfalls in dem vom 3. Strafsenat entschiedenen Fall nicht zum Rauchen bestimmt gewesen.
Ausweislich der im Urteil des 3. Strafsenats wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts waren die Kräutermischungen mit dem Hinweis versehen, es handele sich um Raumlufterfrischer, der Inhalt der verkauften Tütchen sei nicht zum menschlichen Verzehr geeignet.
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